Wichtige Mitteilung

Ein Rauchabzug für Stiegenhäuser gemäß TRVB 111 S ist keine technische Brandschutzeinrichtung im Sinne der TRVB 119 O. Eine Brandschutzorganisation gemäß TRVB 119 O ist hiefür demnach nicht zwingend erforderlich.
Wenn in Objekten mit Rauchabzügen für Stiegenhäuser gemäß TRVB 111 S kein BSB bestellt ist, obliegt die Verantwortung hinsichtlich notwendiger Überprüfungen/ Instandhaltungen den jeweiligen Hauseigentümer bzw. einer von diesen bestellten Liegenschaftsverwaltung.

Lesen sie in dieser Kategorie weiter …

TRVB 127 S

Im Anhang Q3 ist der Begriff „AFFF-Schaummittel“ durch den…

Ergänzender Text zu Punkt 4.7.2 der EN 13565-2 „Auslösen stationärer Schaumlöschanlagen“

Normtext: Einrichtungen, die stationäre Schaumlöschanlagen…

Dokumentation zur Verlängerung des Brandschutzpasses – Gültigkeitsvermerk

Zu Pkt. 3.4.6. TRVB 117 O 24 Die Bestätigung des Besuches…

Stöbern Sie in unserem Archiv …

22 steirische Betriebe als „Feuerwehrfreundliche Arbeitgeber“ ausgezeichnet

Am Montag, dem 4. März 2024, fand im Weißen Saal der Grazer…
Stadt Wien | Feuerwehr und Katastrophenschutz

Junger Mann steckt mit seinem Fuß in der Rolltreppe fest

Mittwochabend (05.10.2022) geriet ein junger Mann, bei der Benützung…

Ukraine ist neues CTIF-Mitglied

Am 20. Juli eröffnete CTIF-Präsident Milan Dubravac die diesjährige…
Stadt Wien | Feuerwehr und Katastrophenschutz

Verirrter PKW blieb auf Mauer hängen

Ein Pkw durchbricht am 14.02.2022 zwei Zäune und stürzt mit…
,

Erste Präsidialsitzung in neuer Funktionsperiode

Klagenfurt wurde Mitte November zum Schauplatz der ersten Präsidialsitzung…

Allergeninformationsverordnung

Mit 13. 12. 2014 tritt die Allergeninformationsverordnung, BGBl.…

Autobus in Vollbrand

Am 3. März 2014 geriet kurz nach Mitternacht aus unbekannter…