Neue Regelung des Pkt. 12.1 der TRVB 128 S 2012

Anstelle des Pkt. 12.1 der TRVB 128 S 2012 tritt ab 21. September 2021 folgende Regelung in Kraft:

Die Überprüfung von ortsfesten Löschwasseranlagen (Abschlussüberprüfung und Revision) ist durch eine abnehmende Stelle oder durch Personen, welche über ein gültiges Zeugnis gemäß Punkt 12.1 der TRVB 128 S Ausgabe 2012 verfügen, durchzuführen und es ist festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten sind.

Die Überprüfung des eigenen Gewerkes ist nicht zulässig.

Anmerkung (Definition Abnehmende Stelle gemäß TRVB 001 A):

Abnehmende Stelle: Gesetzlich berechtigte Stelle oder (hierfür) akkreditierte Inspektionsstelle

Gesetzlich berechtigte Stellen in Bezug auf die Überprüfung von Ortsfesten Löschwasseranlagen sind:

Ziviltechniker und Ingenieurbüros einschlägiger Befugnis sowie Installationsunternehmen für Gas- und Sanitärtechnik nach GewO und Gas- und Sanitärtechnik-Befähigungsprüfungsordnung

Lesen sie in dieser Kategorie weiter …

BSW- und BSB-Ausbildung

Seitens des TRVB-AK wird hiermit eindeutig klargestellt, dass…

Stöbern Sie in unserem Archiv …

Ausschreibung: KSÖ-Sicherheitspreis 2024

Das KSÖ – Kompetenzzentrum Sicheres Österreich – möchte…

ABI Ingo Valentini verstorben

ABI INGO VALENTINI 30. Oktober 1973 – 21. Juli 2023 In großer…
, ,

Beide Bundesbewerbe werden verschoben

Nachdem aus derzeitiger Sicht nicht davon ausgegangen werden…
Mann und Katze aus brennender Wohnung geretteMA 68 Lichtbildstelle

Mann und Katze aus brennender Wohnung gerette

Aus unbekannter Ursache kam es am 24.01.2019 in einer Wohnung…

Zimmerbrand 10. Bezirk

  Aus bisher unbekannter Ursache ist es in einer Wohnung in…

Besuchen Sie uns beim Tag der offenen Tür!

Am 26. Oktober 2014, dem Nationalfeiertag, ist der österreichische…

Bummelzug im Straßengraben

Am 12. September 2014 abends kam ein sogenannter „Bummelzug“…

Verkehrsunfall auf Autobahn

Am 24. Februar 2014 waren nach einem Verkehrsunfall zwei PKW,…