Abmahnschreiben wegen „Google Fonts“
Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband wurde über verschiedene Wege über Abmahnschreiben bezüglich „Google-Fonts“ informiert, die auch an Feuerwehren versendet wurden. In diesen Schreiben werden Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend gemacht und ein Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt.
Auskunftsbegehren und Stellungnahme der DSB
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Stellungnahme der Datenschutzbehörde (DSB) zu diesem Thema hin, die unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.dsb.gv.at/download-links/bekanntmachungen.html#Google_Fonts.
Die DSB geht detailliert auf die Vorgehensweise bei der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens (Art. 15 DSGVO) ein und weist auch ausdrücklich auf die Reaktionspflicht (Art. 12 Abs. 3 DSGVO) hin. Auf der Homepage des ÖBFV wurde mit Inkrafttreten der DSGVO ein umfangreiches FAQ zur Verfügung gestellt, in welchem auch Auskunftsbegehren behandelt werden. Dieses ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesfeuerwehrverband.at/service/dsgvo/
Empfehlung: Ein Auskunftsbegehren sollte jedenfalls beantwortet werden. Auch eine „Negativauskunft“ ist zu erteilen.
Hinweis: Gegen öffentliche Stellen, insbesondere Körperschaften öffentlichen Rechts wie die Feuerwehr, können von der DSB keine Geldbußen wegen Verletzung der DSGVO verhängt werden (§ 30 Abs. 5 DSG).
Technische Maßnahmen
Unabhängig vom Erhalt eines Abmahnschreibens wird dringend empfohlen, die Website hinsichtlich DSGVO-Konformität zu überprüfen. Auch zur Einbindung von „Google Fonts“ werden Schritte von der DSB unverbindlich empfohlen. Es gibt Online-Tools, die einen Hinweis darauf geben, ob „Google Fonts“ in Verwendung sind. Eines dieser Tools ist unter dem Link https://sicher3.de/google-fonts-checker/ abrufbar. Im Zweifel sollte technische Beratung beigezogen werden.
Empfehlung: Maßnahmen zur Implementierung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen gemäß Art. 25 DSGVO und zur Gewährleistung der „Sicherheit der Verarbeitung” personenbezogener Daten gemäß Art. 32 DSGVO sollten unverzüglich auf den Feuerwehr-Websites forciert werden.
Ob der Schadenersatzanspruch in diesem konkreten Fall gerechtfertigt ist, kann nicht abschließend beantwortet werden, da noch keine entsprechende Rechtsprechung vorliegt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung in diesem Fall dürfte es sich empfehlen, den Anspruch abzulehnen.