Klarstellung zu TRVB 123 S
Seitens des TRVB-AK wird hiermit klargestellt, dass bei Brandmeldeanlagen ohne Alarmweiterleitung zu einer Alarmannehmenden Stelle (Feuerwehr), d.h. bei sog. „internen Brandmeldeanlagen“, lediglich Störungsmeldungen an eine ständig besetzte Stelle (z. B. unterwiesene Person, Externer Brandschutzbeauftragter oder Hausbetreuungsfirma) weitergeleitet werden müssen. Eine Weiterleitung von Alarmen an eine ständig besetzte Stelle ist nicht zwingend erforderlich und stellt auch keinen Mangel i.S.d. TRVB 123 S dar.
Anmerkung: Interne Brandmeldeanlagen dienen lediglich der frühzeitigen Alarmierung und Mobilisierung anwesender Personen. Eine Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle ist bei derartigen Brandmeldeanlagen nicht erforderlich. Sofern auf Wunsch des Betreibers dennoch eine Alarmweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle erfolgt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkundung der Alarmursache im Rahmen der eigenen (internen) Brandschutzorganisation zu erfolgen hat. Eine Verständigung der Feuerwehr darf erst nach Verifizierung eines tatsächlichen Brandereignisses vor Ort erfolgen. Dahingehend wird auf das Positionspapier des ÖBFV hingewiesen: https://www.bundesfeuerwehrverband.at/wp-content/uploads/2026/03/2026-02-20-Positionspapier.pdf
Eine entsprechende Präzisierung in der TRVB 123 S wird im Zuge der nächsten Überarbeitung vorgenommen.









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