Aufklärung durch ÖBFV: Keine Änderung in der Mautordnung für Feuerwehrfahrzeuge

Viel Verwirrung um keine Änderung der Mautordnung ist in den letzten Tagen und Wochen an den ÖBFV herangetragen worden. Hiermit darf festgestellt werden:

+ Der ÖBFV hat bereits im November mit der ASFINAG Gespräche geführt. In diesen Gesprächen wurde festgestellt, dass Fahrzeuge, die in der Zulassungsbescheinigung (früher Zulassungsschein) mit dem Code „63“ als „ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt“ gekennzeichnet und damit als Feuerwehrfahrzeuge zugelassen wurden, nach wie vor von der Maut ausgenommen sind.

+ Die Erkenntnis, dass Feuerwehrfahrzeuge gem. § 20 Abs. 1 Z 4 lit. d KFG nach wie vor von der Maut befreit sind, wurde am 29. November 2017 an alle Landesfeuerwehrkommandanten von Seiten des Generalsekretariates des ÖBFV gesendet.

+ Fahrzeuge, die nach § 20 Abs. 5 KFG („Blaulichtbescheid“) zum Führen von blauen Lichtern berechtigt sind (aber eben nicht mit dem Code „63“ in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesene Feuerwehrfahrzeuge sind), sind NICHT von der Maut befreit, es sei denn, sie fahren zum oder vom Ort der dringenden Hilfeleistung.
Mehr dazu im Heft 1-2 / 2018 von FEUERWEHR.AT.

Unter www.asfinag.at finden Sie das entsprechende Infoblatt zur Änderung der Mautordnung. Die wesentliche Änderung ist oben beschrieben und auch so in der Version 50 ausgeführt.

Anmerkung:
Nach Erscheinen des Heftes wird der Artikel ebenfalls als PDF online gestellt.

Kürzel 63: „ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt“

Das Kürzel 01 bedeutet „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“

Zulassung im Scheckkartenformat mit Kürzel 63: „ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt“

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