Allergeninformationsverordnung

Mit 13. 12. 2014 tritt die Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014, in Kraft. Der ÖBFV hat aus diesem Grund mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Kontakt aufgenommen, um die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Feuerwehrwesen zu klären.
Als Ergebnis dieser Abklärung ist festzuhalten, dass das Lebensmittelrecht, bestehend aus EU-Verordnungen und innerstaatlichen Vorschriften, von einem einheitlichen Lebensmittelunternehmer-Begriff ausgeht. Im Rahmen von Feuerwehr-Veranstaltungen ist die Feuerwehr Lebensmittelunternehmer, weshalb das Lebensmittelrecht, insbesondere auch die Bestimmungen über die Lebensmittelaufsicht und die Allergeninformationsverordnung anwendbar sind. Die in § 2 der Allergeninformationsverordnung enthaltene Informationspflicht besteht daher auch im Rahmen von Feuerwehrveranstaltungen, soweit die Feuerwehr Stoffe oder Erzeugnisse gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO (EU) 1169/2011 idgF) an Endverbraucher (d.h. Gäste) abgibt. Solche Produkte sind z.B. Schnitzel (weil sie Mehl und Ei enthalten), Kartoffelpuffer (weil sie Milch und Ei enthalten), Fisch, Senf und Erdnüsse, aber auch Mehlspeisen.
Bedauerlicherweise befinden sich zur Anwendbarkeit der Allergeninformationsverordnung, und hier vor allem zum Verkauf von Mehlspeisen, unrichtige Informationen im Umlauf, wonach für die Feuerwehr eine Ausnahme bestehe. Die Allergeninformationsverordnung enthält jedoch keinerlei Ausnahmen. Auf der Homepage des BMG finden sich u.a. folgende Aussagen, die bedauerlicherweise zu Fehlinterpretationen führen können:
1.2. Unterliegen Feuerwehrfeste der LMIV?

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIV gelten die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (=EG-Basisverordnung).

Gemäß Erwägungsgrund 15 LMIV „sollte das Unionsrecht nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“

Die Ausnahme ist nach ho. Ansicht in der Weise zu verstehen, dass von ihr Privatpersonen umfasst sind, die nur gelegentliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Lebensmitteln durchführen, wie z.B. die Herstellung und der Verkauf von Mehlspeisen und Aufstrichen für/auf Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Schulfesten.
Für Feuerwehrfeste gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen hergestellt und verkauft werden, wie Mehlspeisen, ebenfalls von der Ausnahme umfasst sind.
Aus dieser Information des BMG ergibt sich, dass die einschlägigen Bestimmungen für Privatpersonen nicht gelten. Soweit Produkte anlässlich einer Veranstaltung nicht von der Feuerwehr, sondern von Privatpersonen verkauft werden, unterliegen diese Personen nicht den Verpflichtungen nach der Allergeninformationsverordnung. Die Feuerwehr selbst gilt jedoch nicht als Privatperson.

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