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Präambel Zertifizierungsanforderungen in Installations-TRVBs

Vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband sowie den Österreichischen Brandverhütungsstellen als Herausgeber der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz wurde beschlossen, mit sofortiger Wirkung sämtliche verpflichtenden Zertifizierungsanforderungen aus allen Installations-TRVBs zu entfernen und durch die folgende Präambel zu ersetzen:

Die gegenständliche brandschutztechnische Einrichtung dient dem Schutz von Leben, von Einsatzkräften sowie von Sachgütern und ist in vielen Fällen als Ersatz für bauliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich. Es ist daher von großer Bedeutung, dass die Inbetriebnahme und die Instandhaltung nur von Fachfirmen vorgenommen wird, die nicht nur profunde Kenntnisse über die Anforderungen dieser TRVB und die darin zitierten ÖNORMEN besitzen, sondern auch über die dementsprechende Kompetenz im Hinblick auf das eingesetzte Produkt verfügen müssen.

Hinweis:

Kompetenzanforderungen an Fachfirmen für anlagentechnische Brandschutzsysteme sind in der ÖNORM EN 16763 und der ÖNORM F 3700 definiert. Diese können als Grundlage für ein Zertifizierungsverfahren dienen. Der Nachweis der Kompetenz einer Fachfirma auf dem jeweiligen Dienstleistungsgebiet kann als erbracht angesehen werden, wenn dieser nach ÖNORM EN 16763 in Verbindung mit der ÖNORM F 3700 [1] durch eine Zertifizierungsstelle gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065 ausgestellt wurde.

Die Änderung wird im Zuge der nächsten Überarbeitung der betroffenen Installations-TRVB in die Druckversion sowie die pdf-Version implementiert.

Allfällige Anforderungen an die Rückführbarkeit von Messergebnissen – Kalibrierungsnotwendigkeiten

Bezüglich TRVB 123 S (ON F 3070):

Gemäß TRVB 123 S sind folgende Messungen bei BMAs durchzuführen:

– Strommessung

– Messung der Dämpfung bei Funkmeldern

– Schalldruckpegelmessung

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse der Fachfirma gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Bezüglich TRVB 127 S (ON F 3072):

Gemäß TRVB 127 S sind von der Fachfirma nachfolgende Messungen bei WLAs durchzuführen:

– Wasserdurchflussmessung

– Wasserfließdruckmessung

– Dichtemessung für Frostschutzbeimengung

– Batteriesäuremessung

– Messung des statischen Rohrnetzdruckes zum Zwecke der Dichtheitsüberprüfung

– Drehzahlmessung der Sprinklerpumpen

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse der Fachfirma gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Bezüglich TRVB 152 S (ON F 3071):

Gemäß TRVB 152 S sind folgende Messungen bei GLAs durchzuführen:

– Messung des Flaschendruckes

– Messung des Flaschengewichtes

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Bezüglich TRVB S 155 (ON F 3073):

Gemäß TRVB 155 S sind folgende Messungen bei SRAs durchzuführen:

– Strommessung

– Sauerstoffmessung

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Bezüglich TRVB 158 S (ON F 3074):

Gemäß TRVB 158 S sind folgende Messungen bei ENS durchzuführen:

– Strommessung

– Impedanzmessung der Lautsprecherleitungen

– Schalldruckpegelmessung – Sprachverständlichkeitsmessung (inklusive Erzeugung eines geeigneten Signals zur Messung der Sprachverständlichkeit)

Es werden keine Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse bezüglich der Strommessung, der Impedanzmessung und der Sprachverständlichkeitsmessung gestellt. Für die zur Messung durch die Fachfirma verwendeten diesbezüglichen Messgeräte ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.

Für folgende Messungen der Fachfirma werden Anforderungen an die Rückführbarkeit der Messergebnisse gestellt:

– Schalldruckpegelmessung

Diese Messungen gemäß TRVB 158 S (Punkt 10.3.5.4) haben mit Schallpegelmessern der Klasse 1 oder 2, definiert nach ÖVE/ÖNORM EN 61672-1 und ÖVE/ ÖNORM EN 61672-2, zu erfolgen. Die Schallpegelmessgeräte sind einer Kalibrierung zu unterziehen, wobei die entsprechenden Zeitabstände gemäß Herstellervorgaben einzuhalten sind. Für die Rückführbarkeit geeignet ist dabei nur die Kalibrierung durch eine akkreditierte Kalibrierstelle. Werden Messgeräte von externen Unternehmen verwendet, so muss der Nachweis der Eignung in den Unterlagen enthalten sein. Die Angabe einer Kalibriernummer reicht nicht aus, es muss eine Kopie der Kalibrierunterlagen archiviert und beigebracht werden.