Spende an den ÖBFV-Schnellhilfefonds
Erreichbarkeit
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Impressum & Datenschutzerklärung
Wichtige Mitteilung für alle Brandschutzbeauftragten und Ausbildungsinstitutionen
/in TRVB-AK von Andreas RiegerAufgrund der anhaltenden Restriktionen wegen der Covid-19 Pandemie wird die Gültigkeit der Brandschutzpässe neuerlich bis 30. Juni 2022 verlängert .
Neue Regelung des Pkt. 12.1 der TRVB 128 S 2012
/in TRVB-AK von Andreas RiegerAnstelle des Pkt. 12.1 der TRVB 128 S 2012 tritt ab 21. September 2021 folgende Regelung in Kraft:
Die Überprüfung von ortsfesten Löschwasseranlagen (Abschlussüberprüfung und Revision) ist durch eine abnehmende Stelle oder durch Personen, welche über ein gültiges Zeugnis gemäß Punkt 12.1 der TRVB 128 S Ausgabe 2012 verfügen, durchzuführen und es ist festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten sind.
Die Überprüfung des eigenen Gewerkes ist nicht zulässig.
Anmerkung (Definition Abnehmende Stelle gemäß TRVB 001 A):
Abnehmende Stelle: Gesetzlich berechtigte Stelle oder (hierfür) akkreditierte Inspektionsstelle
Gesetzlich berechtigte Stellen in Bezug auf die Überprüfung von Ortsfesten Löschwasseranlagen sind:
Ziviltechniker und Ingenieurbüros einschlägiger Befugnis sowie Installationsunternehmen für Gas- und Sanitärtechnik nach GewO und Gas- und Sanitärtechnik-Befähigungsprüfungsordnung
Neuer Web-Auftritt des TRVB-AK
/in ÖBFV, TRVB-AK von Andreas RiegerAktuelle Informationen, eine Übersicht über alle Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz inklusive Historie, die Möglichkeit einer Stellungnahme zu neuen Richtlinien sowie vieles mehr findet sich seit Jahren bereits online. Nun wurde der Webauftritt des TRVB-Arbeitskreises erneuert und in das Design der ÖBFV-Webseite eingearbeitet. Eine bessere Übersichtlichkeit sowie eine höhere Benutzerfreundlichkeit sollen es dem Fachpublikum, Kundinnen und Kunden sowie Interessierten erleichtern, sich zurechtzufinden und am Laufenden zu bleiben.
Der altbekannte Link www.trvb-ak.at bleibt bestehen, das Ziel jedoch wurde von Grund auf erneuert.