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TRVB 160 N 26: „JUSTIZANSTALTEN, POLIZEIANHALTEZENTREN UND VERWAHRUNGSRÄUME IN POLIZEIDIENSTSTELLEN“ veröffentlicht

Die Überarbeitung der TRVB 160 N wurde erforderlich, da einerseits die Erfahrungen mit dem Umgang der bestehenden Richtlinie eingearbeitet werden mussten und andererseits seitens des Innenministeriums der Wunsch bestand, auch Polizeianhaltezentren in die Richtlinie aufzunehmen.

Die Richtlinie wurde in folgenden Bereichen überarbeitet und geändert:

  • Aufbau im Hinblick auf die Terminologie und Struktur der OIB-Richtlinien zur Gleichstellung der allgemeinen Lesbarkeit
  • Aufnahme der Polizeianhaltezentren
  • Einführung und Berücksichtigung von europäischen Anforderungen (Brandverhalten) von Ausstattungsstoffen
  • Überarbeitung in Bezug auf Lüftungsanlagen in Gleichstellung mit der TRVB 151 S

Festgehalten wird, dass die Grundanforderungen (Schutzniveau) im Wesentlichen bestehen geblieben sind.

Die Publikation TRVB 160 N 26: „JUSTIZANSTALTEN, POLIZEIANHALTEZENTREN UND VERWAHRUNGSRÄUME IN POLIZEIDIENSTSTELLEN“ ist fertig produziert und steht ab sofort im ÖBFV-Webshop, sowie auf der ÖBFV-Cloud zur Verfügung.

TRVB 112 S 26: „DRUCKBELÜFTUNGSANLAGEN“ veröffentlicht

Die Überarbeitung der TRVB 112 S wurde erforderlich, da von den Errichterfirmen angeregte Redundanzanforderungen technisch nicht umsetzbar waren. Diese Anforderungen wurden wieder gestrichen. Des Weiteren wurde aufgrund von Erfahrungen bei tatsächlichen Bränden eine im Auslösefall permanente Mindestdurchspülung des Stiegenhauses aufgenommen (Verhinderung der Bildung eines „Rauchpropfens“). Die übrigen Änderungen sind Klarstellungen aufgrund von praktischen Erfahrungen.

Die Publikation TRVB 112 S 26: „DRUCKBELÜFTUNGSANLAGEN“ ist fertig produziert und steht ab sofort im ÖBFV-Webshop zur Verfügung.

TRVB 123 /25 (S) „BRANDMELDEANLAGE“ – Druckfehlerkorrektur

Der Punkt 2.6 b) hat zu lauten:

„In allen anderen Fällen ist die Installation eines Feuerwehrbedienfeldes der Variante B oder C gemäß ÖNORM F 3031 verpflichtend erforderlich.“

Die Anmerkungen bleiben unverändert.