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TRVB 122 S 26 RAUCHWARNMELDER veröffentlicht

Die TRVB 122 S „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, Kindergärten und Beherbergungsstätten mit bis zu 30 Gästebetten, Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ wurde überarbeitet. Es wurden Änderungen im Bereich der Wartungsintervalle aufgrund von neuen Akkutechnologien (kein Akkutausch mehr möglich, Melder ist nach zehn Jahren jedenfalls zu tauschen) gestrichen. Welche Arten einer Vernetzung von Rauchwarnmeldern möglich und zulässig sind wurden ebenso aufgenommen wie das Verbot der automatisierten Weiterleitung von Alarmen von Rauchwarnmeldern an die öffentlichen alarmannehmenden Stellen der Feuerwehr.

Die Publikation TRVB 122 S 26 „RAUCHWARNMELDER – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ wurde fertig produziert und steht ab sofort im ÖBFV-Webshop zur Verfügung.

TRVB 123 S: Zusatzinformation

Die Anforderungen an die Displayredundanz sind im Anhang 6/1 geregelt.

Ergänzend ist folgendes zu beachten: Ferngewirkte Bedieneinheiten zählen nur dann als Displayredundanz, wenn ein Tablet oder Smartphone mit darauf installierter App ständig und dauerhaft unmittelbar neben der Brandmelderzentrale bereit gehalten wird.

TRVB 127 S

Im Anhang Q3 ist der Begriff „AFFF-Schaummittel“ durch den Begriff „geeignete Schaummittel“ zu ersetzen.