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Wichtige Mitteilung

Ein Rauchabzug für Stiegenhäuser gemäß TRVB 111 S ist keine technische Brandschutzeinrichtung im Sinne der TRVB 119 O. Eine Brandschutzorganisation gemäß TRVB 119 O ist hiefür demnach nicht zwingend erforderlich.
Wenn in Objekten mit Rauchabzügen für Stiegenhäuser gemäß TRVB 111 S kein BSB bestellt ist, obliegt die Verantwortung hinsichtlich notwendiger Überprüfungen/ Instandhaltungen den jeweiligen Hauseigentümer bzw. einer von diesen bestellten Liegenschaftsverwaltung.

Neue Regelung des Pkt. 12.1 der TRVB 128 S 2012

Anstelle des Pkt. 12.1 der TRVB 128 S 2012 tritt ab 21. September 2021 folgende Regelung in Kraft:

Die Überprüfung von ortsfesten Löschwasseranlagen (Abschlussüberprüfung und Revision) ist durch eine abnehmende Stelle oder durch Personen, welche über ein gültiges Zeugnis gemäß Punkt 12.1 der TRVB 128 S Ausgabe 2012 verfügen, durchzuführen und es ist festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten sind.

Die Überprüfung des eigenen Gewerkes ist nicht zulässig.

Anmerkung (Definition Abnehmende Stelle gemäß TRVB 001 A):

Abnehmende Stelle: Gesetzlich berechtigte Stelle oder (hierfür) akkreditierte Inspektionsstelle

Gesetzlich berechtigte Stellen in Bezug auf die Überprüfung von Ortsfesten Löschwasseranlagen sind:

Ziviltechniker und Ingenieurbüros einschlägiger Befugnis sowie Installationsunternehmen für Gas- und Sanitärtechnik nach GewO und Gas- und Sanitärtechnik-Befähigungsprüfungsordnung