News

TRVB 127 S 26 „SPRINKLERANLAGEN“ veröffentlicht

Die EN 12845, Ausgabe 2021 war bisher einteilig und hat weiterhin Gültigkeit. Die überarbeitete EN 12845 ist nun auf 3 Teile aufgeteilt. Bisher sind nur der Teil 2 und der Teil 3 erschienen, nicht jedoch der Teil 1. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass in den widersprüchlichen Regelungen zu ESFR- und CMSA-Sprinklern in zwei gültigen Normen – nämlich in der „alten“ EN 12845 und der „neuen“ EN 12845 – Teil 2 – existieren.

Eine Überarbeitung der TRVB 127 S war daher notwendig. Aufgrund der irreführenden Ausgaben der EN 12845 wurde in der TRVB 127 S klar definiert, dass die Bestimmungen für Läger mit ESFR- und CMSA-Sprinkler nach der „neuen“ EN 12845 – Teil 2 anzuwenden sind und Sprinkleranlagen in Läger mit „normalen“ Sprinklern nach der „alten“ EN 12845 zu planen sind. Auf den Teil 3: Leitfaden für Erdbebensicherungen der EN 12845 wurde in der TRVB 127 S nur verwiesen. Aufgrund der geringfügigen Änderung wurde kein öffentliches Stellungnahmeverfahren durchgeführt.

Die Publikation TRVB 127 S 26 „SPRINKLERANLAGEN“ steht ab sofort im ÖBFV-Webshop zur Verfügung.

TRVB 122 S 26 RAUCHWARNMELDER veröffentlicht

Die TRVB 122 S „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung, Kindergärten und Beherbergungsstätten mit bis zu 30 Gästebetten, Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ wurde überarbeitet. Es wurden Änderungen im Bereich der Wartungsintervalle aufgrund von neuen Akkutechnologien (kein Akkutausch mehr möglich, Melder ist nach zehn Jahren jedenfalls zu tauschen) gestrichen. Welche Arten einer Vernetzung von Rauchwarnmeldern möglich und zulässig sind wurden ebenso aufgenommen wie das Verbot der automatisierten Weiterleitung von Alarmen von Rauchwarnmeldern an die öffentlichen alarmannehmenden Stellen der Feuerwehr.

Die Publikation TRVB 122 S 26 „RAUCHWARNMELDER – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ wurde fertig produziert und steht ab sofort im ÖBFV-Webshop zur Verfügung.

TRVB 123 S: Zusatzinformation

Die Anforderungen an die Displayredundanz sind im Anhang 6/1 geregelt.

Ergänzend ist folgendes zu beachten: Ferngewirkte Bedieneinheiten zählen nur dann als Displayredundanz, wenn ein Tablet oder Smartphone mit darauf installierter App ständig und dauerhaft unmittelbar neben der Brandmelderzentrale bereit gehalten wird.