Beschreibung
Ausgabe 2002, Stand Mai 2002
Zweck dieser Richtlinie ist es, in Verbindung mit und auf Grundlage der TRVB O 119 Betriebsbrandschutz – Organisation u. TRVB O 120 Betriebsbrandschutz – Eigenkontrollen, Mindestanforderungen für die Organisation des Brandschutzes in Wohn- u. Bürogebäuden festzulegen, sofern durch bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht andere Regelungen bestehen. Für Bürogebäude ist insbesondere auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Arbeitsstättenverordnung) zu beachten. Die Richtlinie ist auf Wohn- u. Bürogebäude anzuwenden und gilt sinngemäß auch für Verwaltungsbauten der öffentlichen Hand. Diese Richtlinie gilt nicht für Wohn- u. Bürohochhäuser.