FAQ – Häufig gestellte Fragen
Einleitung
Diese Fragen und Antworten soll den österreichischen Feuerwehren als Hilfestellung dienen, verschiedene Arten von Rechtsvorschriften bei der Öffentlichkeitsarbeit einzuhalten. Er beinhaltet einige häufig gestellte Fragen, hat aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtssicherheit. Jeder Fall ist gesondert zu betrachten und zu beurteilen, diese Antworten unterstützen lediglich bei einer ersten Einschätzung der Sachverhalte.
Manche Sachverhalte zu diesem Thema sind eindeutig zu klären und gesetzlich geregelt, andere Fragen können anhand von Gerichtsentscheidungen beantwortet werden.
Immer wieder kommt es vor, dass urheberrechtliche Fragen nicht einfach zu beantworten sind, hier versucht der ÖBFV eine Empfehlung abzugeben, wie die Feuerwehr handeln sollte.
Im Zweifelsfall gilt: Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, an einen Feuerwehrwehrjuristen oder auf dem Dienstweg an den nächsten Feuerwehrverband.
Kapitel 1 – Begriffsbestimmungen & Grundlagen
1.1: Welche Rechtsmaterien (Gesetze) sind für die Öffentlichkeitsarbeit relevant?
Bei der Öffentlichkeitsarbeit in der Feuerwehr sind verschiedene österreichische Gesetze sowie EU-Verordnungen zu beachten. Dazu gehören unter anderem das Urheberrechtsgesetz, das Mediengesetz, das Datenschutzgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) und die Verordnung über künstliche Intelligenz der EU (KI-Verordnung).
Manche Fakten sind in diesen Gesetzen eindeutig beschrieben und für jedermann nachlesbar, andere Fragen können anhand von Gerichtsentscheidungen beantwortet werden (in diesem Ratgeber bestmöglich berücksichtigt).
1.2: Medium, Medieninhaber, Mediengesetz
Ein Medium ist jedes Mittel zur Verbreitung von Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis (z.B. gedruckte Broschüre, Website, Social-Media-Kanal etc.).
Medieninhaber laut Gesetz ist, wer die Herstellung und Verbreitung der Medieninhalte veranlasst / besorgt. (Eine Feuerwehr, die Öffentlichkeitsarbeit über eigene Kanäle betreibt, ist Medieninhaberin; z.B. ist die Feuerwehr Medieninhaberin der Feuerwehr-Website.)
Die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind im Mediengesetz geregelt.
TIPP DES ÖBFV:
Im Mediengesetz sind auch die Pflichten bezüglich eines Impressums und einer Offenlegung geregelt. Lesen Sie nach, welche Pflichten auf die Feuerwehr als Medieninhaber zukommen, bei Nicht-Beachtung drohen Geldstrafen.
Empfohlenes Impressum:
Name und Anschrift des Medieninhabers: Freiwillige Feuerwehr Ortsname, Straße, PLZ und Ort
Hersteller: Druckerei Firmenname (bei Drucksorten)
Herstellungsort: PLZ und Ortsname der Druckerei (bei Drucksorten)
Name und Anschrift des Herausgebers (für den Inhalt verantwortlich): Vorname Nachname der Mitglieder des Feuerwehrkommandos, Straße, PLZ und Ort der Feuerwehr
Offenlegung: grundlegende inhaltliche Richtung (z.B. „Information über die Tätigkeit der FF Ortsname“)
1.3: Urheberrecht, Urheber und Urheberbezeichnung
Nach dem österreichischen Urheberrecht sind alle „Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“ geschützt. Damit sind unter anderem Texte, Fotos, Videos und Musik gemeint, wenn sie eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ darstellen (das heißt: ein Mensch erstellt ein „Werk“, indem er z.B. eine Fotografie anfertigt oder ein Bild zeichnet). Der Schutz durch das Urheberrecht gilt „automatisch“.
Im Urheberrechtsgesetz wird zwischen „Lichtbildern“ und „Lichtbildwerken“ unterschieden. Lichtbildwerke genießen höheren Schutz und bedürfen einer individuellen Gestaltung durch den Fotografen. Laut dem Obersten Gerichtshof (OGH) trifft dies aber auch beinahe auf alle Fotos zu (schon durch die Wahl des Bildausschnitts, des Standpunkts und der Belichtung) – egal, ob ein Berufsfotograf oder ein Hobbyknipser das „Werk“ erstellt hat.
Als Urheber wird jener Mensch (= „natürliche Person“) bezeichnet, der ein Werk erstellt. Beispiel: Der Fotograf, der ein Foto angefertigt hat, ist und bleibt immer der Urheber, dieses Recht kann nicht abgetreten oder übergeben werden, es kann jedoch vererbt werden. Der Urheber hat das alleinige Recht, ein Werk zu verwerten (zu vervielfältigen, aufzuführen, zu verbreiten, zur Verfügung zu stellen) oder anderen dieses Recht einzuräumen. Das Urheberrecht bei Fotos endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bei einfachen Lichtbildern nach 50 Jahren). Eine Firma, Organisation oder ein Tier kann nicht Urheber sein.
Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist; z.B. „Vorname Nachname“.
(Am Werk, an seinem Titel und an der Urheberbezeichnung dürfen ohne Zustimmung des Urhebers keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden.)
Zusätzlich zur Urheberbezeichnung können weitere Rechtinhaber genannt werden; z.B. „Foto: Vorname Nachname / Freiwillige Feuerwehr Ortsname“.
Wem eine Kamera gehört oder wer ein Foto beauftragt hat, ist für die Urheberschaft irrelevant.
Siehe auch: Rechte von Fotografen und abgebildeten Personen.
TIPP DES ÖBFV:
Feuerwehrmitglieder erstellen im Feuerwehrdienst Fotos und ermöglichen damit eine aktive Öffentlichkeitsarbeit. Vereinbaren Sie mit jedem Mitglied schriftlich, ob das Mitglied als Urheber von Fotos genannt werden muss, wenn die Fotos durch die Feuerwehr verwendet werden sollen.
1.4: Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht
Der Urheber eines Werkes kann anderen gestatten, das Werk auf eine bestimmte Art zu benutzen; z.B. ein Foto zu veröffentlichen.
Bei der Werknutzungsbewilligung erteilt der Urheber einem Dritten eine bestimmte (nicht exklusive) Erlaubnis und darf sein eigenes Werk ebenfalls weiterhin verwenden.
Das Werknutzungsrecht bedeutet hingegen, dass der Urheber einem anderen ein ausschließliches Recht einräumt – der Urheber darf sein eigenes Werk danach auch nicht mehr verwenden.
Beispiel: Ein Feuerwehrmitglied hat ein Foto aufgenommen und ist damit Urheber. Es räumt der Feuerwehr eine Werknutzungsbewilligung für die Veröffentlichung des Fotos ein, die Feuerwehr wird damit (auch) zum Rechteinhaber.
TIPP DES ÖBFV:
Geben Sie als Feuerwehr / Feuerwehrmitglied niemals das Werknutzungsrecht an andere ab! Erteilen Sie immer nur eine „Werknutzungsbewilligung“, die für eine konkrete Verwendung, einen Zeitraum und eine Art der Veröffentlichung gilt, z.B. „Verwendung eines Fotos für die Presseberichterstattung in einer gedruckten Ausgabe in Österreich“.
Vorschlag für eine Formulierung beim Verschicken von Presseaussendungen durch die Feuerwehr:
„Mit der Nutzung der Inhalte dieser Pressemeldung stimmen Sie folgenden Bedingungen zu: Die redaktionelle Verwendung der im Anhang übermittelten Texte / Fotos / Videos ist bei Nennung der Urheberbezeichnung ‚_______________‘ und im Zusammenhang mit der Berichterstattung über dieses Ereignis für den Empfänger dieser Nachricht kostenlos (keine Weitergabe an Dritte). Fotos und Videos (inkl. deren Kontext) sowie die Urheberbezeichnung dürfen nicht verändert werden (Retusche, Collage, Montage und Zuschnitt).
1.5: Was ist eine Veröffentlichung?
Als Veröffentlichung ist jede Verbreitung an einen kleinen oder großen Personenkreis zu sehen (z.B. Feuerwehrwebsite, Freundeskreis, Schaukasten der Feuerwehr, Social-Media). Nach Ansicht von Experten ist auch das Senden an eine kleine WhatsApp-Gruppe oder das Versenden einer Pressemitteilung per E-Mail als Veröffentlichung anzusehen. Eine genaue Anzahl von Empfängern ist nicht definiert.
Kapitel 2 – Fotos und Videos
Bei Fotos und Videos gibt es mehrere Blickwinkel zu beachten:
- Die Person, die ein Foto anfertigt, hat Rechte.
- Die Person, die auf dem Foto abgebildet ist, hat ebenfalls Interessen und Rechte.
- Die Feuerwehr benötigt von beiden Personen eine Erlaubnis, um das Bild für die Öffentlichkeitsarbeit nutzen zu dürfen.
- Der Gesetzgeber gibt einige Regeln und Grenzen vor, die zu beachten sind.
2.1: Welche Rechte hat jene Person, die ein Foto anfertigt?
Der Urheber eines Werkes hat das alleinige Recht, anderen eine Verwendung des Fotos zu gestatten. Siehe Kapitel 1, Urheber, Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht.
2.2: Welche Rechte hat jene Person, die auf einem Foto abgebildet ist? Was ist das Recht am eigenen Bild?
Sobald auf einem Foto Personen eindeutig identifizierbar sind (durch Gesicht, besondere Merkmale, Statur, besondere Kleidung, Tattoos etc.), ist besondere Vorsicht geboten:
Das Recht am eigenen Bild ist im Urheberrechtsgesetz beschrieben. Bilder von Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (…) verletzt würden (z.B. eine herabwürdigende Aufnahme).
Nicht nur die Veröffentlichung, sondern schon die Aufnahme ist problematisch:
Nach der Datenschutzgrundverordnung ist schon die Aufnahme des Fotos unzulässig, wenn es keine Erlaubnis dafür gibt. Auch der Oberste Gerichtshof in Österreich sieht ein Verbot von Aufnahme ohne Einwilligung, wenn dies vom Abgebildeten als „unangenehm“ empfunden wird.
Ausnahmen:
- vorherige Zustimmung des Abgebildeten (am besten schriftlich)
- Interessensabwägung (z.B. Porträt-Foto ist für Mitgliedsausweis zwingend notwendig)
- zur Wahrung lebensnotwendiger Interessen des Betroffenen (z.B. Suche nach einer vermissten Person)
Wenn es sich um keine gezielte Aufnahme handelt und eine Person (z.B. auf dem Übersichtsfoto in einem Fußballstadion) nur als „Beiwerk“ abgebildet ist, kann die Aufnahme weniger problematisch sein – hierzu gibt es aber in Österreich keine eindeutigen Regeln.
Abbildung von Kindern:
Als grobe Merkregel gilt, dass Kinder ab dem 14. Geburtstag einer Abbildung selbst zustimmen können. Es gibt aber auch Experten, die sagen, dass die Eltern von Kindern unter 14 Jahren nicht automatisch über die Rechte der abgebildeten Kinder entscheiden dürfen. (Empfehlung siehe unten.)
Widerruf: Ändert eine abgebildete Person ihre Meinung und widerruft die Zustimmung, so sind die Abbildungen / Veröffentlichungen nach Möglichkeit zu löschen / zu entfernen (z.B. Löschen eines Fotos von der Website der Feuerwehr). Siehe auch: DSGVO-Leitfaden des ÖBFV.
TIPPS DES ÖBFV:
Verpixelung / unkenntlich machen von Personen: Achten sie darauf, dass alle Merkmale verpixelt werden, durch die eine Person identifizierbar sein kann (z.B. durch Gesicht, besondere Merkmale, Statur, besondere Kleidung, Tattoos etc.). Manchmal ist es nicht ausreichend, einen schwarzen Balken über die Augen zu legen oder das Gesicht mit einem leicht unscharfen Filter zu überlegen.
Feuerwehrmitglieder:
Schriftliche Erlaubnis für den normalen Dienstbetrieb / Einsatzbetrieb beim Eintritt in die Feuerwehr einholen. Zusätzliche Erlaubnis für besondere Zwecke wie Werbung (!) etc. einholen.
Feuerwehrfremde Personen:
Schriftliche Erlaubnis für den gewünschten Zweck (z.B. Veröffentlichung auf Website, Presseaussendung an Medien, Social Media) vor der Aufnahme einholen. Zustimmung durch „Kopfnicken“ oder „posieren“ möglich.
Bei Übersichtsfotos von öffentlichen Veranstaltungen kann von der Zustimmung abgesehen werden, wenn die Person nur klein und als „Beiwerk“ auf dem Foto sichtbar ist. (Vorsicht: trotzdem keine herabwürdigende Darstellung erlaubt!)
Feuerwehrjugendmitglieder:
Schriftliche Erlaubnis von Kindern und Eltern für den normalen Dienstbetrieb beim Eintritt in die Feuerwehr einholen. Zusätzliche Erlaubnis für besondere Veranstaltungen, Werbung(!) etc. einholen. Keine herabwürdigende Darstellung, z.B. Weinen nach einem Misserfolg auf der Bewerbsbahn, in Badekleidung oder in anderen unvorteilhaften Situationen – vor allem Kinder und Jugendliche können dies als sehr kränkend empfinden!
Feuerwehrfremde Kinder:
Schriftliche Erlaubnis von Kindern und Eltern für den gewünschten Zweck einholen (z.B. Veröffentlichung auf Website, Presseaussendung an Medien, Social Media). Wenn Kinder aufgrund des Alters den Sachverhalt noch nicht verstehen können, scheint eine Erlaubnis der Eltern ausreichend.
In allen unklaren Situationen wird empfohlen, das Foto nicht zu veröffentlichen!
Soll ein Foto für eigene oder fremde Werbezwecke (Versicherungen, Banken, Gemeinde, Fahrzeughersteller etc.) verwendet werden, ist in jedem Fall eine schriftliche Einwilligung des Abgebildeten einzuholen und die genaue Verwendung zu vereinbaren.
2.3: Wie sieht es mit dem Datenschutz bei Veranstaltungsfotografie aus, wenn Personen erkennbar sind?
Grundsätzlich benötigt man vor der Aufnahme die Erlaubnis der abgebildeten Person. In der Praxis ist dies bei Veranstaltungen kaum umsetzbar, daher ist es empfehlenswert, bereits bei der Einladung auf das Fotografieren hinzuweisen und einen Ansprechpartner für mögliche Beschwerden anzugeben. Bei der Veranstaltung wird empfohlen, im Eingangsbereich ein Plakat mit der Information über das Fotografieren aufzuhängen – auch wenn das juristisch nur bedingt hilft, ist es zumindest ein deutlicher Hinweis. Fotografen sollten bei Veranstaltungen darauf achten, Personen möglichst wissentlich zu fotografieren, um ihnen so die Möglichkeit zu geben, einer Fotografie / Veröffentlichung zu widersprechen. Zudem müssen Fotografen auch darauf achten, keine Personen bloßzustellen und sie „in einem schlechten Licht“ darzustellen.
Siehe auch Frage: „Welche Rechte hat jene Person, die auf einem Foto abgebildet ist? Was ist das Recht am eigenen Bild?“
TIPPS DES ÖBFV:
Informieren Sie vor und während der Veranstaltung umfassend über das Fotografieren und die Veröffentlichung der Bilder. Verzichten Sie auf Bilder, die Personen bloßstellen können. Bei einer Beschwerde oder dem Widerruf der Erlaubnis sind Bilder von Personen zu löschen.
2.4: Darf die Feuerwehr Fotos veröffentlichen, die von fremden Fotografen oder aus dem Internet stammen?
Für die Veröffentlichung von fremden Fotos und Videos müssen zwei Vorgaben erfüllt sein:
- Nutzungsrechte: Der Urheber oder Rechteinhaber muss der Verwendung (schriftlich) zustimmen.
Bilder können der Feuerwehr von privaten Urhebern zur Verfügung gestellt oder bei gewerblichen Anbietern gekauft werden. - Urheberbezeichnung: Bei jedem Foto und Video, muss die mit dem Fotografen vereinbarte Urheberbezeichnung angegeben werden. Bei fehlenden Urheberbezeichnungen drohen finanzielle Forderungen des Fotografen.
Fotos, die im Internet, auf Social Media oder auf fremden Webseiten „gefunden“ werden, dürfen nicht verwendet werden. Es drohen hohe Schadensersatzforderungen oder Klagen.
Ausnahmen: Die Funktion „Einbetten“ oder „Teilen“ auf Social-Media-Plattformen erlaubt das Verbreiten von Inhalten anderer Nutzer.
Im Gegensatz dazu ist das Herunterladen und erneute Hochladen nicht erlaubt.
TIPP DES ÖBFV:
Lassen Sie sich diese Nutzungsrechte für den gewünschten Zweck (z.B. Online-Veröffentlichung) immer schriftlich geben.
Speichern Sie die Lizenzen / Rechnung (mit Screenshots, Ausdruck etc.) für gekaufte / überlassene Fotos unbedingt dauerhaft und bewahren Sie diese leicht auffindbar auf. Bei Forderungen durch Rechteinhaber können Beträge von mehreren hundert Euro pro Foto zu bezahlen sein.
2.5: Worauf ist bei einer Presseaussendung aus rechtlicher Sicht zu achten?
Bei der Öffentlichkeitsarbeit sind rechtliche Bestimmungen einzuhalten. So stehen an erster Stelle der Opferschutz und die Geheimhaltung von persönlichen Daten. Die Veröffentlichungen von Informationen zu Einsätzen mit laufenden oder startenden Ermittlungen sind immer mit der Exekutive abzustimmen.
- Rechte der Betroffenen (persönliche Daten, Personenfotos)
- Rechte des Fotografen (Urheberrecht, Urheberbezeichnung)
- Exekutive: Ermittlungen / Verständigung von Angehörigen
- Datenschutz / Verschwiegenheit (siehe Feuerwehrgesetz)
TIPPS DES ÖBFV:
Berichten Sie als Feuerwehr über die Arbeit der Feuerwehr – und nicht bloß über ein spektakuläres Ereignis. Veröffentlichen Sie niemals Vermutungen zu Ursachen, Verursachern oder Geschehnissen („der Unfalllenker war möglicherweise alkoholisiert und könnte zu schnell gefahren sein“).
Wie ein Unfall passiert ist und wer Schuld trägt, ist für die Presseaussendung der Feuerwehr irrelevant.
Zusätzlich gilt: Keinen Ermittlungsergebnissen oder eventuellen Gerichtsverhandlungen vorgreifen.
Klären Sie bei allen Einsätzen mit schwer verletzten oder verstorbenen Personen mit der Exekutive, ob die Angehörigen bereits benachrichtigt sind.
2.6: Wie lange darf die Feuerwehr ein Foto einer Person speichern?
in Arbeit
2.7: Wie sind die Privatsphäre und der private Lebensbereich geschützt? Was darf die Feuerwehr fotografieren?
Bei der Aufnahme von Fotos in privaten Räumen und Fahrzeugen durch die Feuerwehr ist besondere Zurückhaltung geboten – dies gilt auch bei Wohnwagen, Gartenlauben, Zelten, Hotelzimmern und Ähnlichem.
Grundsätzlich gilt, dass jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung hat. Zusätzlich gilt ein besonderer Schutz von Informationen über politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten, zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.
Der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person darf in einem Medium nicht in einer Weise dargestellt oder beschrieben werden, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Ausnahmen:
- ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person
- notwendige Einsatzdokumentation, Mitwirkung bei der Brandursachenermittlung
- Dokumentation der Arbeit der Feuerwehr, bei der keine Details aus dem privaten Lebensbereich gezeigt werden
TIPP DES ÖBFV:
Aufnahmen in Privaträumen können sehr persönliche Situationen offenbaren und sollten nur angefertigt werden, wenn es notwendig ist. Wenn eine Veröffentlichung angestrebt wird, sollte vorher die Erlaubnis eingeholt werden. Persönliche Lebensumstände, Gegenstände, Fotos an den Wänden etc. sollten großzügig verpixelt / unkenntlich gemacht werden. Ebenso ist bei der Berichterstattung zu Einsätzen mit besonderer Vorsicht vorzugehen, wenn z.B. Hausnummern / Türnummern auf Fotos sichtbar sind. Diese könnten Rückschlüsse auf die Bewohner und deren Lebensumstände zulassen.
2.8: Darf die Feuerwehr in Geschäftsräumen und betrieblichen Bereichen fotografieren?
Betriebe und Geschäftsräume sind zwar keine „persönlichen Lebensbereiche“, jedoch haben die Betreiber meist ein Interesse an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Die Feuerwehr kann ihre eigene Arbeit dokumentieren, sollte dies aber möglichst im Vorfeld mit dem Betriebseigentümer abstimmen. Vor allem vor der Veröffentlichung ist zu klären, welche Fotos (und Informationen) verbreitet werden dürfen. Es gibt zahlreiche Gründe, warum Unternehmen nicht wollen, dass Fotos von ihren Räumlichkeiten, Anlagen, Produkten, Daten, Lagermengen, Prozessen etc. veröffentlicht werden.
TIPP DES ÖBFV:
Nehmen Sie bei einem Einsatz (oder schon zuvor) mit der Geschäftsführung oder der Presseabteilung des Unternehmens Kontakt auf und versuchen Sie, die Pressearbeit abzustimmen. Schaffen Sie Verständnis dafür, dass vor allem Freiwillige Feuerwehren Öffentlichkeitsarbeit betreiben müssen und eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr und Unternehmen in der Öffentlichkeit positiv dargestellt werden kann.
2.9: Dürfen Firmennamen / Firmenlogos auf Fotos der Feuerwehr bei der Veröffentlichung zu sehen sein?
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn Werbelogos von Unternehmen z.B. auf einem Gebäude oder einem Fahrzeug zu sehen sind und diese Fotos von der Feuerwehr veröffentlicht werden (die öffentlich sichtbaren Logos wurden angebracht, um von möglichst vielen Menschen gesehen zu werden).
Aufschriften, Firmennamen und Logos auf Gebäuden (z.B. eine große Fabrik brennt) müssen in der Berichterstattung nicht verpixelt / verheimlicht werden.
Vorsicht ist bei besonders dramatischen Einsätzen geboten, beispielsweise wenn Todesopfer zu beklagen sind: Die Feuerwehr sollte davon absehen, den guten Ruf eines Unternehmens durch die Berichterstattung zu beschädigen, Fahrlässigkeit oder Schuld zu unterstellen. Beispiel: Dienst-Pkw mit Firmenlogo ist in tödlichen Unfall verwickelt.
Hinweis: Vorsicht bei Einzelunternehmen, wenn beispielsweise persönliche Daten wie Vor- und Nachname als Firmenbezeichnung auf einem Fahrzeug zu erkennen sind; wie etwa bei „Hans Müller, Gartenarbeiten e.U.“.
TIPP DES ÖBFV:
Wägen Sie im Einzelfall ab, ob es sich um eine für die Öffentlichkeit sichtbare Tatsache handelt (eine bekannte Fabrik brennt, Passanten sehen zu) oder ob die Nennung des Firmennamens schädlich sein könnte und für die Feuerwehr-ÖA irrelevant ist.
2.10: Müssen KFZ-Kennzeichen vor der Veröffentlichung verpixelt werden?
Ja, wenn es sich um ein Privatfahrzeug handelt, gilt das KFZ-Kennzeichen als personenbezogenes Datum.
Nein, wenn es sich um ein Firmenfahrzeug handelt, das keiner bestimmten Person zuzuordnen ist (z.B. Lkw aus einer großen Flotte).
Ausnahme: Einzelunternehmer, der mit dem Fahrzeug identifiziert werden kann.
TIPP DES ÖBFV:
Verpixeln sie die Kennzeichen schon vor der Weitergabe an Medienunternehmen – auch die Presseaussendung kann eine „Veröffentlichung“ darstellen.
Wählen Sie nach Möglichkeit den Bildausschnitt so, dass Kennzeichen schon bei der Aufnahme nicht sichtbar / verdeckt sind.
2.11: Darf die Feuerwehr Fotos von Einsätzen, Übungen, Veranstaltungen etc. anfertigen und sie anderen (z.B. Zeitungen) kostenlos überlassen?
Ja, die Feuerwehr darf alle Arten von Fotos, Videos, Texten etc. kostenlos an Dritte weitergeben. Eine kostenpflichtige Weitergabe ist nicht zulässig, weil dies eine gewerbliche Tätigkeit darstellen würde.
TIPP DES ÖBFV:
Jede Feuerwehr sollte selbst (Einsatz-)Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit betreiben, weil sie damit selbst über die Verwendung der Bilder bestimmen kann. Auch die spätere Verwendung für alle erdenklichen Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit ist einfacher, weil die Feuerwehr Nutzungsrechte an den eigenen Bildern hat.
2.12: Dürfen Feuerwehrmitglieder im Dienst gleichzeitig einer gewerblichen Tätigkeit z.B. als Pressefotograf nachgehen?
Nein, während der dienstlichen Verwendung als Feuerwehrmitglied bei Einsatz, Übung etc. kann keine Tätigkeit als Pressefotograf / Journalist ausgeübt werden – dies würde zu einem Interessenskonflikt führen und Geheimhaltungspflichten verletzen. Die Tätigkeit bei der Feuerwehr darf nicht dazu missbraucht werden, um sich Informationen oder Bilder für eine journalistische Tätigkeit zu beschaffen.
2.13: Darf die Feuerwehr Polizisten fotografieren und die Fotos veröffentlichen?
Man sollte vorsichtig sein, weil berechtigte Sicherheitsinteressen nicht verletzt werden dürfen (z.B. bei Sondereinheiten, verdeckten Ermittlern und wegen Racheakten gegenüber Polizisten). Man sollte bei Polizisten vorab die Zustimmung einholen. Bei Mitarbeitern/Mitgliedern anderer Einsatzorganisationen ist eine Zustimmung bzw. Verpixelung nicht erforderlich.
2.14: Ist bei der Fotografie eigener Mitglieder die Zustimmung erforderlich bzw. was passiert, wenn diese Zustimmung nicht erfolgt?
Es ist davon auszugehen, dass bestimmte Aufnahmen im Interesse der Feuerwehr erfolgen, ein späterer Widerruf z.B. nach Austritt ist jedoch möglich. Aber: Das Mannschaftsfoto, welches unter sehr aufwändigen Bedingungen aufgenommen wurde, muss wegen einer Person, die ihre Zustimmung widerruft, nicht gelöscht werden. Auch bereits erschienene Publikationen (Jahresberichte etc.) müssen deshalb nicht vernichtet werden.
Ein berechtigtes Interesse der Feuerwehr ist beispielsweise ein Mitgliedsausweis, dies ist nicht verhandelbar.
TIPP DES ÖBFV:
Holen Sie beim Eintritt eines Mitglieds eine allgemeine Einwilligung ein, dass das Mitglied auf Fotos der Feuerwehr abgebildet werden darf.
2.15: Dürfen Feuerwehrfunkgeräte an Journalisten / Pressefotografen weitergegeben werden?
in Arbeit
2.16: Darf die Feuerwehr Bilder veröffentlichen, die mit künstlicher Intelligenz erzeugt wurden?
Bei der Verwendung von Texten, Bildern und Videos, die mit Hilfe von KI erstellt wurden, gilt es ein paar Punkte zu beachten:
- Urheberrecht: Das erstellte Werk darf keine Rechte von anderen Urhebern verletzen. KI-Programme wurden an den Werken von Autoren und Künstlern trainiert und können ähnliche Ergebnisse liefern. Es besteht die Gefahr, dass die Ergebnisse zu ähnlich am Original sind.
- Markenrechte: KI-Bilder (wie auch andere Veröffentlichungen) dürfen keine Markenrechte verletzen. (Beispiel: Comic-Bild von Super-Mario mit KI erzeugen)
- Manipulation mit Deep-Fakes ist verboten.
- KI-Bilder müssen gekennzeichnet werden.
- KI-Texte müssen gekennzeichnet werden, wenn sie von öffentlichem Interesse sind.
- Die Urheberschaft von KI-Material ist in Österreich ungeklärt. Die Person, die KI anwendet, darf sich aufgrund der Benutzungsbestimmungen der Software meist nicht als Urheber angeben.
Bei der Verwendung von KI ist besonders auf den Schutz von personenbezogenen Daten zu achten! Daten von Einsätzen, Personen, Bilder, Namen und vieles mehr dürfen nicht ohne Weiteres in KI-Systeme eingeben werden. (Ausnahme: geschlossene Systeme für bestimmte Zwecke, z.B. von der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt.)
Bearbeiter: BFR Dr. Thomas Schindler, BR Andreas Rieger, MA, ABI Mathias Seyfert, BA
Stand: 27.11.2025

