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Neue Regelung des Pkt. 12.1 der TRVB 128 S 2012

Anstelle des Pkt. 12.1 der TRVB 128 S 2012 tritt ab 21. September 2021 folgende Regelung in Kraft:

Die Überprüfung von ortsfesten Löschwasseranlagen (Abschlussüberprüfung und Revision) ist durch eine abnehmende Stelle oder durch Personen, welche über ein gültiges Zeugnis gemäß Punkt 12.1 der TRVB 128 S Ausgabe 2012 verfügen, durchzuführen und es ist festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten sind.

Die Überprüfung des eigenen Gewerkes ist nicht zulässig.

Anmerkung (Definition Abnehmende Stelle gemäß TRVB 001 A):

Abnehmende Stelle: Gesetzlich berechtigte Stelle oder (hierfür) akkreditierte Inspektionsstelle

Gesetzlich berechtigte Stellen in Bezug auf die Überprüfung von Ortsfesten Löschwasseranlagen sind:

Ziviltechniker und Ingenieurbüros einschlägiger Befugnis sowie Installationsunternehmen für Gas- und Sanitärtechnik nach GewO und Gas- und Sanitärtechnik-Befähigungsprüfungsordnung

Neuer Web-Auftritt des TRVB-AK

Aktuelle Informationen, eine Übersicht über alle Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz inklusive Historie, die Möglichkeit einer Stellungnahme zu neuen Richtlinien sowie vieles mehr findet sich seit Jahren bereits online. Nun wurde der Webauftritt des TRVB-Arbeitskreises erneuert und in das Design der ÖBFV-Webseite eingearbeitet. Eine bessere Übersichtlichkeit sowie eine höhere Benutzerfreundlichkeit sollen es dem Fachpublikum, Kundinnen und Kunden sowie Interessierten erleichtern, sich zurechtzufinden und am Laufenden zu bleiben.

Der altbekannte Link www.trvb-ak.at bleibt bestehen, das Ziel jedoch wurde von Grund auf erneuert.

Änderungen Anforderungen an Steuerzentralen

Klarstellung auf Homepage bis zu den einzelnen Überarbeitungen:

In den TRVBs 111, 112 und 125 ist für die Festlegung von Anforderungen an Steuerzentralen von Entrauchungsanlagen oftmals die prEN 12101-9 angeführt. Da jedoch absehbar ist, dass diese europäische Norm in Kürze weder publiziert und noch mandatiert werden wird, können alternativ auch Steuerzentralen, welche nach ISO 21927-9 zertifiziert sind, eingesetzt werden. Die grundsätzlichen technischen Festlegungen der einzelnen TRVBs wie Platzierung, Anforderungen an Auslösestellen, Energieversorgung, etc. bleiben davon unberührt.

Für Steuerzentralen nach ISO 21927-9 gilt:

Diese Steuerzentralen sind für den Einsatz in Entrauchungsanlagen geeignet, sofern diese den Typen B, C oder D nach ISO 21927-9, Abschnitt 4.2.3 entsprechen.

Zur Abschlussüberprüfung der Steuerzentrale sind den Einreichunterlagen die entsprechenden Zertifikate bzw. Nachweise einer hierfür akkreditierten Zertifizierungs- und/oder Prüfstelle beizulegen.

Folgende Mindestwerte gelten für Steuerzentralen:

Anforderung nach ISO 21927-9 Zutreffender Punkt der ISO 21927-9 Festgelegter Mindestwert für Steuerzentralen
Betriebssicherheit 4.2.4 Re > 50
Umweltklassifizierung 8.2.1 Klasse 1

Die tatsächlichen Werte und Klassen sind am Typenschild bzw. in der Dokumentation zu vermerken.

Für besondere Einsatzzwecke, z. B. Außenanwendung oder in korrosiver Umgebung, kann eine höhere Klassifizierung notwendig sein.

Sofern in der ISO 21927-9 Verweise auf die ISO 21927-10 oder ähnl. vorhanden sind, sind diese Verweise durch die entsprechenden Absätze der EN 12101-10 bzw. der ÖNORM EN 54-Reihe zu ersetzen.

Die Festlegungen für objektspezifische Steuerzentralen nach TRVB 125 S Anhang 14 bzw. TRVB 112 S Anhang 6 bleiben durch diese Regelung unberührt. Steuerzentralen für den Einsatz in Druckbelüftungsanlagen gemäß TRVB 112 S müssen jedenfalls die Anforderungen für die manuelle Übersteuereinrichtung für die Feuerwehr erfüllen.