Beschreibung
Diese Richtlinie soll die Mindestanforderungen bzgl. der Inhalte und des Umfangs für die laufende Fort- und Weiterbildung bei Berufsfeuerwehren festlegen. Generell wird festgehalten, dass alle Mitarbeiter im Feuerwehrdienst über die bei den Feuerwehren vorhandenen gefährlichen Arbeitsmittel gemäß den Bedienstetenschutzgesetzen und einschlägigen Verordnungen der einzelnen Länder durch die Grundausbildung (positive Ablegung der kommissionellen Prüfung) informiert, auf sie eingeschult und unterwiesen worden sind. Vor der Indienststellung neuer Geräte sind die jeweils davon betroffenen Feuerwehr-bediensteten in gesonderten (über das Ausmaß dieser Richtlinie hinaus gehenden) Ausbildungseinheiten nachweislich einzuschulen. Allfällige durch Betriebsanleitungen vorgesehene Kurzüberprüfungen vor der Verwendung von Geräten sind insofern abgedeckt, als dass die Geräte generell nach einem Feuerwehreinsatz oder nach einer Übung überprüft werden. Bei Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fort- und Weiterbildung sind die allgemeinen Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefährdungen im Feuerwehrwesen als erfüllt anzusehen. Jeder Dienstnehmer ist selbst verantwortlich, die in der Aus- und Fortbildung vermittelten Inhalte auf einem seiner Funktion entsprechenden Niveau zu halten. Nicht betroffen von den Bestimmungen dieser Richtlinie sind alle nicht einsatzrelevanten Tätigkeiten. Die angeführte Anzahl der notwendigen Unterrichtseinheiten stellt ein Mindestmaß dar; jede Berufsfeuerwehr kann darüber hinaus nach ihren besonderen Erfordernissen (z.B. U-Bahn udgl.) einen größeren Umfang festlegen. Diese Richtlinie gilt für alle Funktionsebenen mit Einsatzdienstverwendung im Rahmen der Berufsfeuerwehren, wobei die Fort- und Weiterbildungsinhalte den Ebenen gegebenenfalls entsprechend anzupassen sind.