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Die Satzungen des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes

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Beschluss vom 11. November 2009 mit Wirkung zum 15. November 2009

Inhaltverzeichnis

Referate

Schiedsgericht

§ 66 - Schiedsgericht

  1. In allen Streitfällen aus dem Verbandsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.
  2. In das Schiedsgericht wählt jeder Streitteil zwei Schiedsrichter, die einen weiteren Schiedsrichter wählen und zum Vorsitzenden bestellen. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht muss unbefangen sein und allen Streitparteien Gehör geben. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
  4. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist frühestens nach sechs Monaten eine Anrufung des ordentlichen Gerichtes möglich.

Auflösung des ÖBFV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 67

  1. Der ÖBFV wird aufgelöst, wenn in einem hiezu einberufenen Berufsfeuerwehrtag die Auflösung beschlossen wird.
  2. Ist der Bundesfeuerwehrtag nicht beschlussfähig, so ist ein neuer Bundesfeuerwehrtag einzuberufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.
  3. Im Falle der Auflösung des ÖBFV sind die Aktiva und Passiva von den ordentlichen Mitgliedern, entsprechend der Anzahl der Delegierten, zu übernehmen.

Geschlechtsneutralität

§ 68

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 69

Diese Satzung in der Fassung des Beschlusses des außerordentlichen Bundesfeuerwehrtages vom 11. November 2009 tritt mit 15. November 2009 in Kraft.